Rechtstracker.at

Art. 2 § 3

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.2014 — BGBl. Nr. 360/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 301.01.199130.06.2014 BGBl. Nr. 360/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 360/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Artikel römisch zwei

Berufsumschreibung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens ist die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes erlernte Untersuchung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen unter Anwendung wissenschaftlich-psychologischer Erkenntnisse und Methoden.
  2. Absatz 2,Die Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Absatz eins, umfaßt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie sich darauf gründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten,
    2. Ziffer 2
      die Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Einzelpersonen und Gruppen oder die Beratung von juristischen Personen sowie die Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den genannten Gebieten und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte.
  3. Absatz 3,Die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Absatz eins, besteht nach dem Erwerb fachlicher Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

Schlagworte

Forschungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135214

Alte Dokumentnummer

N8199012252J